(1) Der Gerichtshof gibt sich eine Verfahrensordnung, die der Billigung durch die Vertragsstaaten dieses Übereinkommens bedarf.
(2) Die Verfahrensordnung des Gerichtshofs legt insbesondere die Verfahrensregeln fest, die von den Vergleichskommissionen und den Schiedsgerichten anzuwenden sind, die auf Grund dieses Übereinkommens gebildet werden. Sie bezeichnet die Regeln, von denen die Streitparteien auch einvernehmlich nicht abweichen dürfen.
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