BundesrechtInternationale VerträgeÜbereinkommen über Vergleichs- und Schiedsverfahren innerhalb der KSZE (nunmehr OSZE)Art. 10

Art. 10

In Kraft seit 14. Januar 1996
Up-to-date

(1) Sitz des Gerichtshofs ist Genf.

(2) Auf Antrag der Streitparteien und mit Zustimmung des Präsidiums kann eine Vergleichskommission oder ein Schiedsgericht an einem anderen Ort zusammentreten.

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