Art. 10 — Übereinkommen über Vergleichs- und Schiedsverfahren innerhalb der KSZE (nunmehr OSZE)
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(1) Sitz des Gerichtshofs ist Genf.
(2) Auf Antrag der Streitparteien und mit Zustimmung des Präsidiums kann eine Vergleichskommission oder ein Schiedsgericht an einem anderen Ort zusammentreten.
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