Rückverweise
(1) Niemand, der der Jurisdiktion eines Vertragsstaates dieses Fakultativprotokolls untersteht, darf hingerichtet werden.
(2) Jeder Vertragsstaat ergreift alle erforderlichen Maßnahmen, um die Todesstrafe in seinem Hoheitsbereich abzuschaffen.
Keine Verweise gefunden