(1) Die Republik Österreich schützt den freien Verkehr der Organisation im Rahmen ihrer amtlichen Tätigkeit. Die amtlichen Mitteilungen, die an das Internationale Registeramt oder einen Bediensteten des Internationalen Registeramts im Sitzbereich gerichtet sind, sowie die vom Internationalen Registeramt abgehenden amtlichen Mitteilungen, auf welchem Wege und in welcher Form immer sie übermittelt werden, unterliegen keiner Zensur und dürfen auch sonst nicht abgefangen oder in ihrem vertraulichen Charakter verletzt werden.
(2) Die Organisation kann sich im Verkehr mit dem Internationalen Registeramt aller geeigneter Mittel einschließlich Kuriere und verschlüsselter Nachrichten bedienen; auf diese finden dieselben Privilegien und Immunitäten Anwendung wie auf diplomatische Kuriere und Sendungen.
(3) Die Republik Österreich anerkennt das Recht der Organisation, im Rahmen ihrer amtlichen Tätigkeit innerhalb der Republik Österreich unbehindert Veröffentlichungen durch Druckwerke, Datenträger, Datenübermittlung oder Rundfunk vorzunehmen. Es besteht jedoch Einverständnis darüber, daß die Organisation Gesetze der Republik Österreich oder internationale Verträge, die das Urheberrecht betreffen und denen die Republik Österreich angehört, einhalten wird.
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