(1) Die Organisation genießt in bezug auf das Internationale Registeramt Immunität von der Gerichtsbarkeit und Vollstreckung mit Ausnahme folgender Fälle:
a) soweit die Organisation im Einzelfall ausdrücklich darauf verzichtet;
b) im Fall eines von einem Dritten angestrengten Zivilverfahrens wegen Schäden auf Grund eines Unfalls, der durch ein der Organisation gehörendes oder durch sie betriebenes Motorfahrzeug verursacht wurde, oder im Fall eines Verstoßes gegen Vorschriften, die die Haltung, den Betrieb und die Benützung von Motorfahrzeugen regeln.
(2) Unbeschadet der Absätze 1 und 3 genießen das Eigentum und die sonstigen Vermögenswerte der Organisation ohne Rücksicht darauf, wo sie sich befinden, Immunität von jeder Form der Beschlagnahme, Einziehung, Enteignung oder Zwangsverwaltung.
(3) Das Eigentum und die sonstigen Vermögenswerte der Organisation genießen ebenfalls Immunität von jedem behördlichen Zwang oder jeder Maßnahme, die einem Urteil vorausgehen.
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