(1) Der Sitzbereich ist unverletzlich, Organe der Republik Österreich dürfen diesen nur mit Zustimmung des Leiters des Internationalen Registeramts unter den von ihm festgelegten Bedingungen betreten. Bei Feuer oder einem anderen Unglück, das sofortige Schutzmaßnahmen erfordert, wird diese Zustimmung vermutet.
(2) Schriftstücke österreichischer Behörden können im Sitzbereich des Internationalen Registeramts zugestellt werden.
(3) Die Organisation wird verhindern, daß der Sitzbereich Personen als Zuflucht dient, die sich der Verhaftung auf Grund eines Gesetzes der Republik Österreich entziehen wollen, die die Republik Österreich an ein anderes Land ausliefern will oder die gerichtlichen Vollzugshandlungen zu entgehen versuchen.
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