Österreichischen Staatsbürgern oder Personen, die bei Aufnahme ihrer Tätigkeit in der Republik Österreich ständig ansässig sind, stehen nur die im Artikel 11, Artikel 13 Absatz 1 lit. a, c und d und Artikel 15 Absatz 1 lit. a, b und e und Absatz 2 genannten Vorrechte und Immunitäten zu.
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