(1) Sachverständige genießen bei der Ausübung ihrer Tätigkeit für die Organisation oder bei der Ausführung von Aufträgen für diese im Zusammenhang mit dem Internationalen Registeramt die nachstehenden Vorrechte und Immunitäten, soweit sie für die Ausübung ihrer Tätigkeiten notwendig sind, und zwar auch während der Reisen, die in Ausübung ihrer Tätigkeit oder zur Durchführung ihres Auftrags ausgeführt werden:
a) Befreiung von der Gerichtsbarkeit hinsichtlich der von ihnen in Ausübung ihres Amtes vorgenommenen Handlungen einschließlich ihrer mündlichen und schriftlichen Äußerungen; diese Immunität gilt jedoch nicht im Fall eines Verstoßes gegen Vorschriften über den Straßenverkehr durch einen Sachverständigen oder im Fall eines Schadens, der durch ein ihm gehörendes oder von ihm geführtes Motorfahrzeug verursacht wurde; die Sachverständigen genießen diese Immunität auch nach Beendigung ihrer Tätigkeit bei der Organisation;
b) Unverletzlichkeit aller ihrer amtlichen Schriftstücke, Datenträger und Urkunden;
c) Schutz für ihre Person und ihre im gemeinsamen Haushalt lebenden Familienangehörigen vor persönlicher Verhaftung oder Anhaltung und vor Beschlagnahme ihres privaten oder Dienstgepäcks;
d) den gleichen Schutz und die gleichen Repatriierungsmöglichkeiten für sich selbst und ihre im gemeinsamen Haushalt lebenden Familienangehörigen, wie sie Mitgliedern vergleichbaren Ranges des Personals der bei der Republik Österreich beglaubigten Leiter diplomatischer Vertretungsbehörden in Zeiten internationaler Krisen eingeräumt werden;
e) die zur Überweisung ihrer Bezüge und Entschädigungen erforderlichen devisenrechtlichen Befreiungen.
(2) In jenen Fällen, in denen der Anfall irgendeiner Steuer vom Aufenthalt abhängt, werden Zeiträume, während derer sich die in Absatz 1 genannten Personen in der Republik Österreich zur Erfüllung ihrer Aufgaben aufhalten, nicht als Aufenthaltszeiträume angesehen. Diese Personen sind insbesondere von der Steuerzahlung für ihre von der Organisation empfangenen Bezüge und Entschädigungen während eines derartigen Dienstzeitraumes sowie von allen Fremdenverkehrsabgaben befreit.
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