Neben den in Artikel 13 angeführten Vorrechten und Immunitäten werden dem Leiter des Internationalen Registeramts und seinem Stellvertreter, sofern diese nicht österreichische Staatsbürger oder in der Republik Österreich ständig ansässig sind, die Vorrechte, Immunitäten, Befreiungen und Erleichterungen gewährt, die Leitern diplomatischer Vertretungsbehörden oder Mitgliedern diplomatischer Vertretungsbehörden vergleichbaren Ranges eingeräumt werden.
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