(1) Bedienstete des Internationalen Registeramts genießen in und gegenüber der Republik Österreich folgende Vorrechte und Immunitäten:
a) Befreiung von der Gerichtsbarkeit hinsichtlich der von ihnen in Ausübung ihrer amtlichen Tätigkeit vorgenommenen Handlungen einschließlich ihrer mündlichen und schriftlichen Äußerungen; diese Immunität gilt jedoch nicht im Falle eines Verstoßes gegen Vorschriften über den Straßenverkehr durch einen Bediensteten des Internationalen Registeramts oder eines Schadens, der durch ein ihm gehörendes oder von ihm geführtes Motorfahrzeug verursacht wurde; diese Befreiung besteht auch dann weiter, wenn die betreffenden Personen nicht mehr Bedienstete des Internationalen Registeramts sind;
b) Schutz vor der Beschlagnahme ihres privaten und ihres Dienstgepäcks und Schutz vor der Durchsuchung des Dienstgepäcks und, falls der Bedienstete unter Artikel 15 fällt, Schutz vor Durchsuchung des privaten Gepäcks;
c) Unverletzlichkeit aller ihrer amtlichen Schriftstücke, Datenträger und Urkunden;
d) Befreiung von der Besteuerung der Gehälter, Bezüge, Vergütungen und Ruhegenüsse, die sie von der Organisation im Zusammenhang mit ihrer Tätigkeit beim Internationalen Register erhalten;
diese Befreiung bezieht sich auch auf Unterstützungen an die Familienangehörigen der Bediensteten;
e) Befreiung von jeder Art der Besteuerung von Einkommen, die aus Quellen außerhalb der Republik Österreich stammen;
f) Befreiung von der Erbschafts- und Schenkungssteuer, soweit diese allein infolge des Wohnsitzes oder gewöhnlichen Aufenthalts der Bediensteten oder ihrer im gemeinsamen Haushalt lebenden Familienangehörigen in der Republik Österreich entsteht;
g) Befreiung von Einreisebeschränkungen und von der Meldepflicht für sich selbst und ihre im gemeinsamen Haushalt lebenden Familienangehörigen mit Ausnahme der Meldepflicht im Falle der Unterkunftnahme in einem Beherbergungsbetrieb; allenfalls erforderliche Sichtvermerke werden gebührenfrei erteilt;
h) die Befugnis, in der Republik Österreich ausländische Wertpapiere, Guthaben in fremden Währungen und andere bewegliche und unbewegliche Vermögenswerte, letztere jedoch nur unter den auch für österreichische Staatsbürger geltenden Bedingungen, zu erwerben und zu besitzen, sowie das Recht, bei Beendigung ihres Dienstverhältnisses bei der Organisation ohne Vorbehalte oder Beschränkungen ihre Zahlungsmittel auf gesetzlich zulässigem Weg in der gleichen Währung und bis zu denselben Beträgen auszuführen, wie sie sie in die Republik Österreich eingeführt haben;
i) das Recht, zum persönlichen Gebrauch, frei von Steuern und Abgaben, sofern diese nicht lediglich ein Entgelt für öffentliche Dienstleistungen darstellen, sowie frei von wirtschaftlichen Einfuhrverboten und -beschränkungen folgendes einzuführen:
i) ihre Einrichtungsgegenstände und persönliche Habe in einem oder mehreren getrennten Transporten;
ii) alle vier Jahre einen Kraftwagen;
iii) beschränkte Mengen bestimmter Artikel, die zum persönlichen Gebrauch oder Verbrauch, jedoch nicht für Geschenk- oder Verkaufszwecke bestimmt sind;
j) den gleichen Schutz und die gleichen Repatriierungsmöglichkeiten für sich selbst und ihre im gemeinsamen Haushalt lebenden Familienangehörigen, wie sie Mitgliedern vergleichbaren Ranges des Personals der bei der Republik Österreich beglaubigten Leiter diplomatischer Vertretungsbehörden in Zeiten internationaler Krisen eingeräumt werden.
(2) Bedienstete des Internationalen Registeramts, die nicht österreichische Staatsbürger sind, sind von den Leistungen aus dem Familienlastenausgleich ausgeschlossen; gleiches gilt für deren Ehegatten und minderjährige Kinder, sofern sie mit dem Bediensteten in einer Haushaltsgemeinschaft leben.
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