In diesem Abkommen bezeichnet der Begriff
a) „die Organisation“ die Weltorganisation für geistiges Eigentum;
b) „das Internationale Register“ das Internationale Register audiovisueller Werke;
c) „das Internationale Registeramt“ die durch den Vertrag über die internationale Eintragung audiovisueller Werke eingerichtete Verwaltungseinheit des Internationalen Büros der Organisation, die das Internationale Register führt;
d) „Vertragsstaat“ jede Vertragspartei des Vertrages über die internationale Eintragung audiovisueller Werke;
e) „Bediensteter des Internationalen Registeramts“ jeden Bediensteten des Internationalen Büros der Organisation, der nicht nur vorübergehend beim Internationalen Registeramt tätig ist;
f) „amtliche Tätigkeit“ jede Tätigkeit, die für die Erfüllung der im Vertrag über die internationale Eintragung audiovisueller Werke und in den Durchführungsvorschriften zu dem Vertrag vorgesehenen Aufgaben erforderlich ist.
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