BundesrechtInternationale VerträgePrivilegien und Immunitäten des Europarates (5. Zusatzprotokoll)

Privilegien und Immunitäten des Europarates (5. Zusatzprotokoll)

In Kraft seit 01. Juni 1992
Up-to-date

Artikel 1

Art. 1

(1) Die Mitglieder der Kommission und die Mitglieder des Gerichtshofs sind von allen Steuern auf die vom Europarat bezahlten Gehälter, sonstigen Bezüge und Entschädigungen befreit.

(2) Der Ausdruck „Mitglieder der Kommission und Mitglieder des Gerichtshofs“ umfaßt auch die Mitglieder, die nach ihrer Ablösung in Fällen tätig sind, mit denen sie bereits befaßt waren, sowie alle gemäß den Bestimmungen der Konvention bestellten ad hoc Richter.

Artikel 2

Art. 2

(1) Dieses Protokoll steht den Mitgliedstaaten des Europarats zur Unterzeichnung offen. Sie können ihre Zustimmung, gebunden zu sein, ausdrücken:

a) durch Unterzeichnung ohne Vorbehalt der Ratifikation, Annahme oder Genehmigung oder

b) durch Unterzeichnung mit Vorbehalt der Ratifikation, Annahme oder Genehmigung und nachfolgende Ratifikation, Annahme oder Genehmigung.

(2) Kein Mitgliedstaat des Europarats kann dieses Protokoll ohne Vorbehalt der Ratifikation unterzeichnen, ratifizieren, annehmen oder genehmigen, wenn er nicht das Allgemeine Abkommen über die Privilegien und Immunitäten des Europarats bereits ratifiziert hat oder gleichzeitig ratifiziert.

(3) Die Ratifikations-, Annahme- oder Genehmigungsurkunden werden beim Generalsekretär des Europarats hinterlegt.

Artikel 3

Art. 3

(1) Dieses Protokoll tritt mit dem ersten Tag des Monats in Kraft, der dem Ablauf von drei Monaten nach dem Zeitpunkt folgt, zu dem drei Mitgliedstaaten des Europarats ihre Zustimmung, durch das Protokoll gebunden zu sein, gemäß den Bestimmungen des Artikels 2 ausgedrückt haben.

(2) Für jeden Mitgliedstaat, der später seinen Beitritt bekanntgibt, tritt das Protokoll mit dem ersten Tag des Monats, der dem Ablauf von drei Monaten nach dem Zeitpunkt der Unterzeichnung oder der Hinterlegung der Ratifikations-, Annahme- oder Genehmigungsurkunde folgt, in Kraft.

Artikel 4

Art. 4

Die Unterzeichnerstaaten vereinbaren, dieses Protokoll bis zu seinem gemäß den Absätzen 1 und 2 des Artikels 3 erfolgenden Inkrafttreten vom Zeitpunkt der Unterzeichnung an vorläufig anzuwenden, soweit dies mit ihren jeweiligen verfassungsrechtlichen Bestimmungen vereinbar ist.

Artikel 5

Art. 5

Der Generalsekretär des Europarats notifiziert den Mitgliedstaaten des Rats:

a) jede Unterzeichnung;

b) jede Hinterlegung einer Ratifikations-, Annahme- oder Genehmigungsurkunde;

c) den Zeitpunkt jedes Inkrafttretens dieses Protokolls gemäß Artikel 3;

d) jeden anderen Akt, jede andere Notifikation oder Mitteilung in bezug auf dieses Protokoll.

Zu Urkund dessen haben die hiezu gehörig befugten Unterzeichneten dieses Protokoll unterschrieben.

Geschehen zu Straßburg, am 18.Juni 1990, in französischer und englischer Sprache, wobei jeder Wortlaut gleichermaßen verbindlich ist, in einer Urschrift, die im Archiv des Europarats hinterlegt wird. Der Generalsekretär des Europarats übermittelt allen Mitgliedstaaten des Europarats beglaubigte Abschriften.