Die Organisation gewährleistet, daß die von der elektronischen Datenverarbeitung betroffenen Personen Datenschutzrechte gegenüber der Organisation zumindest in dem Umfang geltend machen können, wie sie vom Europäischen Übereinkommen vom 28. Jänner 1981 zum Schutz des Menschen bei der automatischen Verarbeitung personenbezogener Daten *) vorgesehen sind.
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*) Kundgemacht in BGBl. Nr. 317/1988
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