(1) Die Republik Österreich wird alle geeigneten Maßnahmen treffen, daß für den Sitzbereich die notwendigen öffentlichen Einrichtungen und Leistungen bereitgestellt werden.
(2) Der Leiter der Dienststelle wird über Ersuchen die erforderlichen Vorkehrungen treffen, um den gehörig bevollmächtigten Vertretern der zuständigen öffentlichen Einrichtungen zu ermöglichen, die Anlagen, Leitungen, Netze und Kanalanlagen im Sitzbereich zu überprüfen, instandzusetzen, instandzuhalten, wiederherzustellen oder zu verlegen, und zwar in einer Weise, daß dadurch die amtliche Tätigkeit nicht über Gebühr gestört wird.
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