Dieses Abkommen tritt außer Kraft:
a) wenn darüber zwischen der Republik Österreich und der Organisation Einvernehmen herrscht; und
b) wenn die Dienststelle aus dem Gebiet der Republik Österreich verlegt wird; hierbei sind jene Bestimmungen des Abkommens ausgenommen, die in Zusammenhang mit der ordnungsgemäßen Beendigung der Tätigkeit der Dienststelle und mit der Verfügung über ihr dort befindliches Eigentum gegebenen falls Anwendung finden.
Geschehen zu Wien am 2. Juli 1990 in zwei Urschriften in deutscher, englischer und französischer Sprache, wobei jeder Wortlaut gleichermaßen verbindlich ist.
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