Alle Meinungsverschiedenheiten zwischen der Republik Österreich und der Organisation über die Auslegung oder Anwendung dieses Abkommens oder irgendeines Zusatzabkommens sowie alle Fragen hinsichtlich des Sitzbereiches oder des Verhältnisses zwischen der Republik Österreich und der Organisation, welche nicht im Verhandlungsweg oder nach einem anderen einvernehmlich festgelegten Verfahren beigelegt werden, sind zur endgültigen Entscheidung einem aus drei Schiedsrichtern zusammengesetzten Schiedsgericht zu unterbreiten; von diesem ist einer von der Republik Österreich, einer von der Organisation und der dritte, der als Vorsitzender des Schiedsgerichts fungieren soll, von den beiden ersten Schiedsrichtern auszuwählen. Können die beiden ersten Schiedsrichter innerhalb von sechs Monaten nach ihrer Ernennung keine Einigung hinsichtlich des dritten Schiedsrichters erzielen, so wird dieser dritte Schiedsrichter auf Ersuchen der Republik Österreich oder der Organisation vom Präsidenten des Internationalen Gerichtshofes ausgewählt.
Keine Verweise gefunden
Rückverweise