Österreichischen Staatsbürgern oder Personen, die bei Aufnahme ihrer Tätigkeit in der Republik Österreich ständig ansässig sind, stehen nur die in Artikel 12, Artikel 14 Absatz 1 lit. a, b und c, Artikel 16 Absatz 1 lit. a, b und c und Absatz 2 sowie die in Artikel 17 genannten Vorrechte und Immunitäten zu.
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