(1) Während der Dauer eines dienstlichen Aufenthaltes genießen Bedienstete des Amts in und gegenüber der Republik Österreich folgende Vorrechte und Immunitäten:
a) Befreiung von der Gerichtsbarkeit hinsichtlich der von ihnen in Ausübung ihres Amts vorgenommenen Handlungen einschließlich ihrer mündlichen und schriftlichen Äußerungen; diese Immunität gilt jedoch nicht im Fall eines Verstoßes gegen Vorschriften über den Straßenverkehr durch einen Bediensteten des Amts oder eines Schadens, der durch ein ihm gehörendes oder von ihm geführtes Motorfahrzeug verursacht wurde. Diese Befreiung besteht auch dann weiter, wenn die betreffenden Personen nicht mehr Bedienstete des Amts sind;
b) Unverletzlichkeit aller ihrer amtlichen Schriftstücke, Datenträger und Urkunden;
c) Befreiung von der Besteuerung der Gehälter, Bezüge und Vergütungen, die sie vom Amt im Zusammenhang mit ihrer Tätigkeit beim Amt erhalten; diese Befreiung bezieht sich auch auf Unterstützungen an die Familienangehörigen der Bediensteten;
d) Befreiung von jeder Art der Besteuerung von Einkommen, die aus Quellen außerhalb der Republik Österreich stammen;
e) Befreiung von Einreisebeschränkungen und von der Meldepflicht.
(2) Alle ehemalige Bediensteten des Amts sind von der staatlichen Einkommensteuer auf ihnen von der Organisation gezahlte Renten und Ruhegehälter befreit. Die Republik Österreich behält jedoch das Recht, diese Renten und Ruhegehälter bei der Festsetzung der von den Einkünften aus anderen Quellen zu erhebenden Steuer zu berücksichtigen.
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