(1) Die Republik Österreich wird alle erforderlichen Maßnahmen treffen, um den nachstehend angeführten Personen die Einreise nach und den Aufenthalt in der Republik Österreich zu erleichtern und wird ihrer Ausreise aus österreichischem Hoheitsgebiet keine Hindernisse in den Weg legen und dafür sorgen, daß sie bei ihren Reisen zum und vom Amtssitzbereich nicht behindert werden, sowie ihnen während der Reise jeden erforderlichen Schutz zuteil werden lassen:
a) Vertretern der Vertragsstaaten, und diesen beigegebenen Stellvertretern, Beratern oder Sachverständigen;
b) Vertretern der von der Organisation eingeladenen Staaten oder Institutionen;
c) Bediensteten des Amts;
d) Bediensteten der Dienststelle und deren im gemeinsamen Haushalt lebenden Familienangehörigen;
e) Sachverständigen im Sinn von Artikel 17.
(2) Die von den in diesem Artikel angeführten Personen allenfalls benötigten Sichtvermerke werden kostenlos und so rasch wie möglich erteilt.
(3) Eine in Absatz 1 angeführte Person darf von der Republik Österreich nicht zum Verlassen des österreichischen Hoheitsgebietes verhalten werden, außer bei Vorliegen eines Mißbrauchs des Rechts auf Aufenthalt, in welchem Fall das folgende Verfahren anzuwenden ist:
a) Die Einleitung eines Verfahrens mit dem Ziel, eine solche Person zum Verlassen des österreichischen Hoheitsgebietes zu verhalten, bedarf der vorherigen Zustimmung des Bundesministers für auswärtige Angelegenheiten der Republik Österreich;
b) handelt es sich hierbei um eine in Absatz 1 lit. a genannte Person, dann darf diese Zustimmung nur nach Rücksprache mit der Regierung des betreffenden Vertragsstaates erteilt werden;
c) handelt es sich um eine in Absatz 1 lit. b bis e genannte Person, dann darf diese Zustimmung nur nach Rücksprache mit dem Leiter der Dienststelle erteilt werden. Wird ein Ausweisungsverfahren gegen eine solche Person eingeleitet, hat der Leiter der Dienststelle das Recht, bei einem solchen Verfahren neben der Person, gegen die es eingeleitet wird, zu erscheinen oder einen Vertreter zu entsenden; und
d) der Leiter der Dienststelle und sein Stellvertreter dürfen nur entsprechend dem gegenüber Mitgliedern vergleichbaren Ranges des Personals der bei der Republik Österreich beglaubigten Leiter diplomatischer Vertretungen üblichen Verfahren zum Verlassen des österreichischen Hoheitsgebietes verhalten werden.
(4) Die Republik Österreich ist berechtigt, einen ausreichenden Nachweis darüber zu verlangen, daß die Personen, welche die durch diesen Artikel eingeräumten Rechte beanspruchen, unter die in Absatz 1 angegebenen Kategorien fallen oder die angemessene Anwendung von Quarantäne- und Gesundheitsvorschriften zu fordern.
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