Die Organisation kann, ohne irgendwelchen Kontrollen oder Vorschriften unterworfen zu sein, für amtliche Zwecke ungehindert
a) jegliche Zahlungsmittel auf gesetzlich zulässigem Weg erwerben, besitzen und über sie verfügen;
b) über Guthaben in jeder beliebigen Währung verfügen;
c) Kapitalien und Wertpapiere auf gesetzlich zulässigem Weg erwerben, besitzen und darüber verfügen;
d) ihre Kapitalien, Wertpapiere und Zahlungsmittel in die Republik Österreich oder aus der Republik Österreich, in jedes Land oder aus jedem Land oder innerhalb der Republik Österreich transferieren; und
e) sich durch Nutzung ihrer Kreditfähigkeit oder auf andere ihr wünschenswert erscheinende Weise Kapitalien beschaffen, jedoch mit der Maßgabe, daß für die Beschaffung von Kapitalien in der Republik Österreich die Organisation deren Zustimmung einzuholen hat.
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