In diesem Abkommen bezeichnet der Begriff
a) „Organisation“ die Europäische Patentorganisation;
b) „Amt“ das Europäische Patentamt;
c) „Vertragsstaat“ jeden Vertragsstaat des Übereinkommens vom 5. Oktober 1973 über die Erteilung europäischer Patente;
d) „Dienststelle“ die von der Europäischen Patentorganisation gemäß Artikel 3 des Abkommens zwischen der Republik Österreich und der Europäischen Patentorganisation über die Übernahme der Internationalen Patentdokumentationszentrum Ges.m.b.H. (INPADOC) in das Europäische Patentamt errichtete Dienststelle des Europäischen Patentamts in Wien;
e) „Bediensteter der Dienststelle“ jeden Bediensteten des Europäischen Patentamts, der nicht nur vorübergehend bei der Dienststelle tätig ist;
f) „amtliche Tätigkeit“ jede Tätigkeit, die für die im Übereinkommen vom 5. Oktober 1973 über die Erteilung europäischer Patente vorgesehene Verwaltungsarbeit und technische Arbeit der Europäischen Patentorganisation unbedingt erforderlich ist.
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