(1) Das Komitee notifiziert der Regierung der betreffenden Vertragspartei seine Absicht, einen Besuch durchzuführen. Nach einer solchen Notifikation kann das Komitee die in Artikel 2 bezeichneten Orte jederzeit besuchen.
(2) Eine Vertragspartei hat dem Komitee zur Erfüllung seiner Aufgabe folgende Erleichterungen zu gewähren:
a) Zugang zu ihrem Hoheitsgebiet und das Recht, sich dort uneingeschränkt zu bewegen;
b) alle Auskünfte über die Orte, an denen sich Personen befinden, denen die Freiheit entzogen ist;
c) unbeschränkten Zugang zu allen Orten, an denen sich Personen befinden, denen die Freiheit entzogen ist, einschließlich des Rechts, sich innerhalb dieser Orte ungehindert zu bewegen;
d) alle sonstigen der Vertragspartei zur Verfügung stehenden Auskünfte, die das Komitee zur Erfüllung seiner Aufgabe benötigt. Bei der Beschaffung solcher Auskünfte beachtet das Komitee die innerstaatlichen Rechtsvorschriften einschließlich des Standesrechts.
(3) Das Komitee kann sich mit Personen, denen die Freiheit entzogen ist, ohne Zeugen unterhalten.
(4) Das Komitee kann sich mit jeder Person, von der es annimmt, daß sie ihm sachdienliche Auskünfte geben kann, ungehindert in Verbindung setzen.
(5) Erforderlichenfalls kann das Komitee den zuständigen Behörden der betreffenden Vertragspartei seine Beobachtungen sogleich mitteilen.
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