(1) Die Zahl der Mitglieder des Komitees entspricht derjenigen der Vertragsparteien.
(2) Die Mitglieder des Komitees werden unter Persönlichkeiten von hohem sittlichem Ansehen ausgewählt, die für ihre Sachkenntnis auf dem Gebiet der Menschenrechte bekannt sind oder in den von diesem Übereinkommen erfaßten Bereichen über berufliche Erfahrung verfügen.
(3) Dem Komitee darf jeweils nur ein Angehöriger desselben Staates angehören.
(4) Die Mitglieder sind in persönlicher Eigenschaft tätig; sie müssen unabhängig und unparteiisch sein und dem Komitee zur wirksamen Mitarbeit zur Verfügung stehen.
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