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Internationale Verträge
Europäisches Übereinkommen zur Verhütung von Folter und unmenschlicher oder erniedrigender Behandlung oder Strafe
Art. 21
Art. 21
In Kraft seit 01. Mai 1989
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Art. 21 — Europäisches Übereinkommen zur Verhütung von Folter und unmenschlicher oder erniedrigender Behandlung oder Strafe
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Vorbehalte zu diesem Übereinkommen sind nicht zulässig.
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