BundesrechtInternationale VerträgeEuropäisches Übereinkommen zur Verhütung von Folter und unmenschlicher oder erniedrigender Behandlung oder StrafeArt. 15

Art. 15

In Kraft seit 01. Mai 1989
Up-to-date

Jede Vertragspartei teilt dem Komitee Namen und Anschrift der Behörde, die für die Entgegennahme von Notifikationen an ihre Regierung zuständig ist, sowie etwa von ihr bestimmter Verbindungsbeamter mit.

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