(1) Im Sinne dieser Anlage bezieht sich der Ausdruck „Mitglieder des Komitees“ auch auf die in Artikel 7 Absatz 2 bezeichneten Sachverständigen.
(2) Die Mitglieder des Komitees genießen bei der Wahrnehmung ihrer Aufgaben und auf Reisen, die sie in Wahrnehmung ihrer Aufgaben unternehmen, folgende Vorrechte und Immunitäten:
a) Immunität von Festnahme oder Haft und von der Beschlagnahme ihres persönlichen Gepäcks sowie Immunität von jeder Gerichtsbarkeit hinsichtlich ihrer in amtlicher Eigenschaft vorgenommenen Handlungen einschließlich ihrer mündlichen und schriftlichen Äußerungen;
b) Befreiung von allen Beschränkungen ihrer Bewegungsfreiheit bei der Ausreise aus dem Staat, in dem sie ihren gewöhnlichen Aufenthalt haben, und bei der Wiedereinreise sowie bei der Einreise in den Staat, in dem sie ihre Aufgaben wahrnehmen, und bei der Ausreise sowie von der Ausländermeldepflicht in den Ländern, die sie in Wahrnehmung ihrer Aufgaben besuchen oder durchreisen.
(3) Im Verlauf der in Wahrnehmung ihrer Aufgaben unternommenen Reise erhalten die Mitglieder des Komitees für die Zollabfertigung und Devisenkontrolle
a) von ihrer eigenen Regierung dieselben Erleichterungen wie leitende Beamte, die sich zu befristetem dienstlichem Auftrag ins Ausland begeben,
b) von den Regierungen der anderen Vertragsparteien dieselben Erleichterungen wie Vertreter ausländischer Regierungen mit befristetem dienstlichem Auftrag.
(4) Die Papiere und Schriftstücke des Komitees sind, soweit sie sich auf seine Tätigkeit beziehen, unverletzlich.
Der amtliche Schriftverkehr und die sonstigen amtlichen Mitteilungen des Komitees dürfen nicht zurückgehalten werden und unterliegen nicht der Zensur.
(5) Um den Mitgliedern des Komitees volle Redefreiheit und volle Unabhängigkeit bei der Wahrnehmung ihrer Aufgaben zu sichern, wird ihnen Immunität von der Gerichtsbarkeit hinsichtlich der von ihnen in Wahrnehmung ihrer Aufgaben vorgenommenen Handlungen einschließlich ihrer mündlichen und schriftlichen Äußerungen auch nach Beendigung ihrer Tätigkeit gewährt.
(6) Die Vorrechte und Immunitäten werden den Mitgliedern des Komitees nicht zu ihrem persönlichen Vorteil gewährt, sondern um ihnen zu ermöglichen, ihre Aufgaben in voller Unabhängigkeit wahrzunehmen. Allein das Komitee ist befugt, die Immunität seiner Mitglieder aufzuheben; es hat nicht nur das Recht, sondern auch die Pflicht, die Immunität eines seiner Mitglieder in allen Fällen aufzuheben, in denen nach seiner Auffassung die Immunität verhindern würde, daß der Gerechtigkeit genüge geschieht, und in denen sie ohne Beeinträchtigung des Zweckes, für den sie gewährt wird, aufgehoben werden kann.
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