Vorwort
Artikel I
Art. 1
Alle ehemaligen Mitglieder des Personals der Europäischen Weltraumorganisation sind von der staatlichen Einkommensteuer auf ihnen von der Organisation gezahlte Renten und Ruhegehälter befreit. Die Republik Österreich behält jedoch das Recht, diese Renten und Ruhegehälter bei der Festsetzung der von Einkünften aus anderen Quellen zu erhebenden Steuer zu berücksichtigen.
Artikel II
Art. 2
(1) Dieses Abkommen tritt am 1. Jänner 1989 in Kraft, sofern die Vertragspartner einander mitgeteilt haben, daß die hiefür erforderlichen Verfahren abgeschlossen sind.
(2) Erfolgt diese Mitteilung nach dem 1. Jänner 1989, so tritt dieses Abkommen am 1. Tag des 2. Monats in Kraft, der auf die im Absatz 1 erfolgte Mitteilung folgt.
ZU URKUND DESSEN haben die dazu gehörig befugten Unterfertigten dieses Abkommen unterzeichnet.
GESCHEHEN ZU Paris am 8. Dezember 1988 in zwei Urschriften in deutscher, englischer und französischer Sprache, wobei jeder Wortlaut gleichermaßen authentisch ist.