Vorwort
ARTIKEL 1
Begriffsbestimmungen
Art. 1
In diesem Protokoll haben die nachstehenden Ausdrücke folgende Bedeutung:
a) „Übereinkommen“ bezeichnet das am 20. August 1971 in Washington zur Unterzeichnung durch die Regierungen aufgelegte Übereinkommen über die Internationale Fernmeldesatellitenorganisation „INTELSAT“ einschließlich der Anlagen;
b) „Betriebsübereinkommen“ *) bezeichnet das am 20. August 1971 in Washington zur Unterzeichnung durch die Regierungen oder die von den Regierungen bestimmten Fernmelde-Rechtsträger aufgelegte Übereinkommen einschließlich der Anlage;
c) „INTELSAT-Übereinkommen“ bezeichnet das unter lit. a bezeichnete Übereinkommen und das unter lit. b bezeichnete Betriebsübereinkommen;
d) „INTELSAT-Vertragspartei“ bezeichnet einen Staat, für den das Übereinkommen in Kraft ist;
e) „INTELSAT-Unterzeichner“ bezeichnet diejenigen INTELSAT-Vertragsparteien oder von einer INTELSAT-Vertragspartei bestimmten Fernmelde-Rechtsträger, für die das Betriebsübereinkommen in Kraft ist;
f) „Vertragspartei“ bezeichnet eine INTELSAT-Vertragspartei, für die dieses Protokoll in Kraft getreten ist;
g) „Mitglieder des Personals der INTELSAT“ bezeichnet den Generaldirektor und diejenigen Mitglieder der Personals des geschäftsführenden Organs, die Planstellen oder befristete Stellen mit einer Laufzeit von mindestens einem Jahr innehaben und die vollzeitlich innerhalb der Organisation beschäftigt sind, ausgenommen Hausbedienstete der INTELSAT;
h) „Vertreter der Vertragsparteien“ bezeichnet Vertreter der INTELSAT-Vertragsparteien und bezeichnet jeweils Delegationsleiter, ihre Stellvertreter und Berater;
i) „Vertreter der Unterzeichner“ bezeichnet Vertreter der INTELSAT-Unterzeichner und bezeichnet jeweils Delegationsleiter, ihre Stellvertreter und Berater;
j) „Vermögenswert“ bezeichnet jeden wie auch immer gearteten Gegenstand, der Eigentum sein kann, sowie vertragliche Rechte;
k) „Archive“ umfaßt alle Aufzeichnungen, Schriftwechsel, Dokumente, Manuskripte, Fotografien, Filme, optische und magnetische Unterlagen, die sich im Eigentum oder Besitz der INTELSAT befinden.
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*) Kundgemacht in BGBl. Nr. 343/1973
KAPITEL I:
Vermögenswerte und Geschäftstätigkeit der INTELSAT
ARTIKEL 2
Unverletzlichkeit der Archive
Art. 2
Die Archive der INTELSAT sind unverletzlich, gleichviel wo sie sich befinden.
ARTIKEL 3
Immunität von der Gerichtsbarkeit und Vollstreckung
Art. 3
(1) Im Rahmen ihrer durch die INTELSAT-Übereinkommen genehmigten Tätigkeit genießt die INTELSAT Immunität von der Gerichtsbarkeit und Immunität von der Vollstreckung außer in folgenden Fällen:
a) soweit der Generaldirektor im Einzelfall ausdrücklich darauf verzichtet;
b) hinsichtlich ihrer kommerziellen Tätigkeit;
c) im Fall eines von einem Dritten angestrengten Zivilverfahrens wegen Schäden auf Grund eines Unfalls, der durch ein der INTELSAT gehörendes oder für die INTELSAT betriebenes Kraftfahrzeug oder sonstiges Verkehrsmittel verursacht wurde, oder im Fall eines Verstoßes gegen Straßenverkehrsvorschriften, an dem ein solches Fahrzeug beteiligt ist;
d) im Fall der durch eine gerichtliche Entscheidung angeordneten Pfändung von Gehältern und sonstigen Bezügen, welche die INTELSAT einem Mitglied des Personals schuldet;
e) im Fall einer Widerklage, die in unmittelbarem Zusammenhang mit einem von der INTELSAT angestrengten Verfahren steht, oder
f) im Fall der Vollstreckung eines nach Artikel XVIII des Übereinkommens oder Artikel 20 des Betriebsübereinkommens ergangenen Schiedsspruchs.
(2) Die Vermögenswerte der INTELSAT, gleichviel wo und in wessen Besitz sie sich befinden, genießen Immunität
a) von jeder Form der Durchsuchung, Beschlagnahme, Einziehung und Zwangsverwaltung;
b) von der Enteignung; jedoch können Liegenschaften im öffentlichen Interesse gegen umgehende Zahlung einer angemessenen Entschädigung enteignet werden;
c) von jedem behördlichen Zwang und jeder vorläufigen gerichtlichen Maßnahme, sofern diese nicht zur Verhinderung und Untersuchung von Unfällen, an denen der INTELSAT gehörende oder für die INTELSAT betriebene Kraftfahrzeuge oder andere Verkehrsmittel beteiligt sind, vorübergehend erforderlich sind.
ARTIKEL 4
Steuer- und Zollbestimmungen
Art. 4
(1) Im Rahmen ihrer durch die INTELSAT-Übereinkommen genehmigten Tätigkeit sind die INTELSAT und ihre Vermögenswerte von jeder nationalen Einkommensteuer und von jeder direkten nationalen Vermögensteuer befreit.
(2) Sind im Preis der durch die INTELSAT gekauften Fernmeldesatelliten sowie der Bestandteile und Teile solcher Satelliten, die zur Verwendung im weltweiten System gestartet werden sollen, solche Steuern oder sonstige Abgaben enthalten, wie sie üblicherweise in diesem Preis enthalten sind, so trifft die Vertragspartei, welche die Steuern oder sonstigen Abgaben erhoben hat, geeignete Maßnahmen, um der INTELSAT den Betrag der feststellbaren Steuern oder sonstigen Abgaben zu erstatten.
(3) Die INTELSAT ist von Zöllen und anderen auf Grund der Ein- oder Ausfuhr von Fernmeldesatelliten und Bestandteilen und Teilen solcher Satelliten, die zur Verwendung im weltweiten System gestartet werden sollen, auferlegten sonstigen Abgaben, Verboten oder Beschränkungen befreit. Die Vertragsparteien sollen alle geeigneten Schritte unternehmen, um die Zollabfertigung zu erleichtern.
(4) Die Absätze 1, 2 und 3 gelten nicht für Steuern oder sonstige Abgaben, die tatsächlich nur die Vergütung für besondere Dienstleistungen darstellen.
(5) Der INTELSAT gehörende Waren, die nach Absatz 2 oder 3 befreit worden sind, dürfen nur nach Maßgabe der innerstaatlichen Gesetze der Vertragspartei, welche die Befreiung gewährt hat, dauernd oder zeitweilig übertragen, vermietet oder verliehen werden.
ARTIKEL 5
Nachrichtenverkehr
Art. 5
Bei ihrem amtlichen Nachrichtenverkehr und der Übermittlung aller ihrer Schriftstücke hat die INTELSAT im Hoheitsgebiet jeder Vertragspartei Anspruch auf eine nicht weniger günstige Behandlung als sie anderen zwischenstaatlichen nichtregionalen Organisationen in bezug auf Prioritäten, Posttarife und -gebühren und alle Arten von Fernmeldeverbindungen gewährt wird, soweit dies mit internationalen Übereinkünften, Regelungen und Absprachen vereinbar ist, denen diese Vertragspartei angehört. Der amtliche Nachrichtenverkehr der INTELSAT, gleichviel mit welchem Nachrichtenmittel, unterliegt nicht der Zensur.
ARTIKEL 6
Beschränkungen
Art. 6
Im Rahmen ihrer durch die INTELSAT-Übereinkommen genehmigten Tätigkeit unterliegen die im Besitz der INTELSAT befindlichen Geldmittel keinen Kontrollen, Beschränkungen, Regelungen oder Stillhaltevereinbarungen irgendwelcher Art, sofern die Geschäfte mit diesen Geldmitteln den Gesetzen der Vertragspartei entsprechen.
KAPITEL II:
Mitglieder des Personals der INTELSAT
ARTIKEL 7
Art. 7
(1) Die Mitglieder des Personals der INTELSAT genießen folgende Privilegien, Befreiungen und Immunitäten:
a) Immunität von der Gerichtsbarkeit, auch nach ihrem Ausscheiden aus dem Dienst der INTELSAT, hinsichtlich der von ihnen bei der Wahrnehmung ihrer amtlichen Aufgaben und im Rahmen ihrer Befugnisse vorgenommenen Handlungen einschließlich ihrer schriftlichen und mündlichen Äußerungen. Diese Immunität gilt jedoch nicht im Fall eines von einem Dritten angestrengten Zivilverfahrens wegen Schäden auf Grund eines Unfalls, der durch ein ihnen gehörendes oder von ihnen geführtes Kraftfahrzeug oder sonstiges Verkehrsmittel verursacht wurde, oder im Fall eines Verstoßes gegen Straßenverkehrsvorschriften, der von ihnen begangen wird und an dem ein solches Fahrzeug beteiligt ist;
b) Unverletzlichkeit der amtlichen Schriftstücke und Papiere im Zusammenhang mit der Wahrnehmung ihrer Aufgaben im Rahmen der Tätigkeit der INTELSAT;
c) Befreiung von allen Verpflichtungen zur nationalen Dienstleistung;
d) für sich selbst und für die in ihrem Haushalt lebenden Familienangehörigen dieselbe Befreiung von Einreisebeschränkungen, von der Ausländermeldepflicht und von Ausreiseförmlichkeiten sowie in Zeiten internationaler Krisen dieselben Erleichterungen bezüglich der Heimschaffung, wie sie üblicherweise Mitgliedern des Personals zwischenstaatlicher Organisationen gewährt werden;
e) Befreiung von jeder nationalen Einkommensteuer für die ihnen von der INTELSAT gezahlten Gehälter und sonstigen Bezüge ausschließlich der von der INTELSAT gezahlten Ruhegehälter und ähnlichen Leistungen. Die Vertragsparteien behalten sich das Recht vor, diese Gehälter und sonstigen Bezüge bei der Festsetzung des auf Einkommen aus anderen Quellen zu erhebenden Steuerbetrags zu berücksichtigen;
f) dieselbe Behandlung in bezug auf die Währungs- und Devisenkontrolle, wie sie üblicherweise den Mitgliedern des Personals zwischenstaatlicher Organisationen gewährt wird;
g) das Recht, ihre Wohnungseinrichtung und ihre persönlichen Gebrauchsgegenstände einschließlich eines Kraftfahrzeuges bei Antritt ihres Dienstes im Hoheitsgebiet einer Vertragspartei frei von Zöllen und anderen Zollabgaben (außer der Vergütung für Dienstleistungen) einzuführen und bei Beendigung ihres Dienstes zollfrei wiederauszuführen; dies gilt vorbehaltlich der in den Gesetzen der betreffenden Vertragspartei festgelegten Bedingungen.
(2) Mitgliedern des Personals gehörende Waren, die nach Absatz 1 lit. g befreit worden sind, dürfen nur nach Maßgabe der innerstaatlichen Gesetze der Vertragspartei, welche die Befreiung gewährt hat, dauernd oder zeitweilig übertragen, vermietet oder verliehen werden.
(3) Sofern die Mitglieder des Personals vom System der Sozialen Sicherheit der INTELSAT erfaßt werden, sind die INTELSAT und die Mitglieder ihres Personals von allen Pflichtbeiträgen zu nationalen Systemen der Sozialen Sicherheit befreit; dies gilt vorbehaltlich der nach Artikel 12 mit den betreffenden Vertragsparteien zu schließenden Übereinkünfte. Diese Befreiung schließt eine freiwillige Beteiligung an einem nationalen System der Sozialen Sicherheit in Übereinstimmung mit dem Recht der betreffenden Vertragspartei nicht aus; sie verpflichtet auch eine Vertragspartei nicht, Leistungen im Rahmen der Systeme der Sozialen Sicherheit an Mitglieder des Personals zu zahlen, die nach diesem Absatz befreit sind.
(4) Die Vertragsparteien treffen alle geeigneten Maßnahmen, um den Mitgliedern des Personals der INTELSAT die Einreise in ihr Hoheitsgebiet, den Aufenthalt dort und die Ausreise daraus zu erleichtern.
(5) Die Vertragsparteien sind nicht verpflichtet, ihren eigenen Staatsangehörigen oder Personen mit ständigem Aufenthalt in ihrem Hoheitsgebiet die in Absatz 1 lit. c, d, e, f und g und in Absatz 3 vorgesehenen Privilegien, Befreiungen und Immunitäten zu gewähren.
(6) Der Generaldirektor der INTELSAT notifiziert den betreffenden Vertragsparteien die Namen der Mitglieder des Personals, für welche dieser Artikel gilt. Er notifiziert der Vertragspartei, welche die Befreiung nach Absatz 1 lit. d gewährt, unverzüglich die Beendigung der amtlichen Aufgaben eines Mitglieds des Personals im Hoheitsgebiet der Vertragspartei.
KAPITEL III:
Vertreter der INTELSAT-Vertragsparteien und -unterzeichner und Personen, die an Schiedsverfahren teilnehmen
ARTIKEL 8
Art. 8
(1) Die Vertreter der INTELSAT-Vertragsparteien auf Tagungen, die von der INTELSAT einberufen oder unter ihrer Schirmherrschaft abgehalten werden, genießen bei der Wahrnehmung ihrer Aufgaben und während ihrer Reisen nach oder von dem Tagungsort folgende Privilegien und Immunitäten:
a) Immunität von der Gerichtsbarkeit, auch nach Beendigung ihres Auftrags, hinsichtlich der von ihnen bei der Wahrnehmung ihrer amtlichen Aufgaben und im Rahmen ihrer Befugnisse vorgenommenen Handlungen einschließlich ihrer schriftlichen und mündlichen Äußerungen. Diese Immunität gilt jedoch nicht im Fall eines von einem Dritten angestrengten Zivilverfahrens wegen Schäden auf Grund eines Unfalls, der durch ein ihnen gehörendes oder von ihnen geführtes Kraftfahrzeug oder sonstiges Verkehrsmittel verursacht wurde, oder im Fall eines Verstoßes gegen Straßenverkehrsvorschriften, der von ihnen begangen wurde und an dem ein solches Fahrzeug beteiligt ist;
b) Unverletzlichkeit aller ihrer amtlichen Schriftstücke und Papiere;
c) für sich selbst und für die in ihrem Haushalt lebenden Familienangehörigen dieselbe Befreiung von Einreisebeschränkungen, von der Ausländermeldepflicht und von Ausreiseförmlichkeiten, wie sie üblicherweise Mitgliedern des Personals zwischenstaatlicher Organisationen gewährt wird; jedoch ist keine Vertragspartei verpflichtet, diese Bestimmungen auf Personen mit ständigem Aufenthalt in ihrem Hoheitsgebiet anzuwenden.
(2) Die Vertreter der Unterzeichner auf Tagungen, die von der INTELSAT einberufen oder unter ihrer Schirmherrschaft abgehalten werden, genießen bei der Wahrnehmung ihrer Aufgaben und während ihrer Reisen nach oder von dem Tagungsort folgende Privilegien und Immunitäten:
a) Unverletzlichkeit der amtlichen Schriftstücke und Papiere im Zusammenhang mit der Wahrnehmung ihrer Aufgaben im Rahmen der Tätigkeit der INTELSAT;
b) für sich selbst und für die in ihrem Haushalt lebenden Familienangehörigen dieselbe Befreiung von Einreisebeschränkungen, von der Ausländermeldepflicht und von Ausreiseförmlichkeiten, wie sie üblicherweise Mitgliedern des Personals zwischenstaatlicher Organisationen gewährt wird; jedoch ist keine Vertragspartei verpflichtet, diese Bestimmung auf Personen mit ständigem Aufenthalt in ihrem Hoheitsgebiet anzuwenden.
(3) Die Mitglieder eines Schiedsgerichts und die von diesem Gericht geladenen Zeugen, die an Schiedsverfahren nach Anlage C des Übereinkommens teilnehmen, genießen bei der Wahrnehmung ihrer Aufgaben sowie während ihrer Reisen nach oder von dem Tagungsort die in Absatz 1 lit. a, b und c bezeichneten Privilegien und Immunitäten.
(4) Die Vertragsparteien sind nicht verpflichtet, ihren eigenen Staatsangehörigen oder ihren eigenen Vertretern die in den Absätzen 1 und 2 bezeichneten Privilegien und Immunitäten zu gewähren.
KAPITEL IV
Aufhebung
ARTIKEL 9
Art. 9
Die in diesem Protokoll vorgesehenen Privilegien, Befreiungen und Immunitäten werden nicht zum persönlichen Vorteil einzelner gewährt. Wenn die Gefahr besteht, daß diese Privilegien, Befreiungen und Immunitäten verhindern, daß der Gerechtigkeit Genüge geschieht, und wenn sie ohne Beeinträchtigung der wirksamen Wahrnehmung der Aufgaben der INTELSAT aufgehoben werden können, werden die nachstehend aufgeführten Stellen damit einverstanden sein, die Privilegien, Befreiungen und Immunitäten aufzuheben:
a) die Vertragsparteien hinsichtlich ihrer Vertreter und der Vertreter ihrer Unterzeichner;
b) der Gouverneursrat hinsichtlich des Generaldirektors der INTELSAT;
c) der Generaldirektor der INTELSAT hinsichtlich der INTELSAT und der übrigen Mitglieder des Personals;
d) der Gouverneursrat hinsichtlich der Personen, die an den in Artikel 8 Absatz 3 genannten Schiedsverfahren teilnehmen.
KAPITEL V
Allgemeine Bestimmungen
ARTIKEL 10
Vorsichtsmaßnahmen
Art. 10
Jede Vertragspartei behält sich das Recht vor, alle im Interesse ihrer Sicherheit erforderlichen Maßnahmen zu treffen.
ARTIKEL 11
Zusammenarbeit mit den Vertragsparteien
Art. 11
Die INTELSAT und die Mitglieder ihres Personals arbeiten jederzeit mit den zuständigen Behörden der betreffenden Vertragsparteien zusammen, um eine geordnete Rechtspflege zu erleichtern, die Einhaltung der Gesetze und sonstigen Vorschriften der betreffenden Vertragsparteien zu gewährleisten und jeden Mißbrauch der in diesem Protokoll vorgesehenen Privilegien, Befreiungen und Immunitäten zu verhindern.
ARTIKEL 12
Ergänzungsabkommen
Art. 12
Die INTELSAT kann mit einzelnen oder mehreren Vertragsparteien Ergänzungsabkommen zur Durchführung dieses Protokolls in bezug auf diese Vertragspartei oder Vertragsparteien sowie sonstige Übereinkünfte schließen, um eine wirksame Tätigkeit der INTELSAT zu gewährleisten.
ARTIKEL 13
Beilegung von Streitigkeiten
Art. 13
Jede Streitigkeit zwischen der INTELSAT und einer Vertragspartei oder zwischen Vertragsparteien über die Auslegung oder Anwendung dieses Protokolls, die nicht durch Verhandlungen oder sonstige vereinbarte Mittel beigelegt wird, ist zur endgültigen Entscheidung einem aus drei Schiedsrichtern bestehenden Gericht vorzulegen. Jede Streitpartei bestellt einen dieser Schiedsrichter innerhalb von sechzig (60) Tagen nach dem Tag, an dem eine Partei der anderen ihre Absicht mitgeteilt hat, die Streitigkeit einem Schiedsverfahren zu unterwerfen. Der dritte Schiedsrichter, der Obmann des Schiedsgerichts ist, wird von den beiden ersten Schiedsrichtern ausgewählt. Können sich die beiden ersten Schiedsrichter binnen sechzig (60) Tagen nach Bestellung des zweiten Schiedsrichters nicht auf den dritten Schiedsrichter einigen, so wird dieser vom Generalsekretär der Vereinten Nationen ausgewählt.
KAPITEL VI
Schlußbestimmungen
ARTIKEL 14
Art. 14
(1) Dieses Protokoll liegt bis zum 20. November 1978 für die INTELSAT-Vertragsparteien mit Ausnahme derjenigen Vertragspartei, in deren Hoheitsgebiet sich der Sitz befindet, zur Unterzeichnung auf.
(2) Dieses Protokoll bedarf der Ratifikation, Annahme oder Genehmigung. Die Ratifikations-, Annahme- oder Genehmigungsurkunden werden beim Generaldirektor der INTELSAT hinterlegt.
(3) Dieses Protokoll liegt für die in Absatz 1 bezeichneten INTELSAT-Vertragsparteien zum Beitritt auf. Die Beitrittsurkunden werden beim Generaldirektor der INTELSAT hinterlegt.
ARTIKEL 15
Art. 15
Jede INTELSAT-Vertragspartei kann bei der Hinterlegung ihrer Ratifikations-, Annahme-, Genehmigungs- oder Beitrittsurkunde Vorbehalte zu jeder Bestimmung dieses Protokolls machen. Die Vorbehalte können jederzeit durch eine an den Generaldirektor der INTELSAT gerichtete diesbezügliche Erklärung zurückgenommen werden. Sofern in der Erklärung nichts anderes angegeben ist, wird die Zurücknahme mit ihrem Eingang beim Generaldirektor wirksam.
ARTIKEL 16
Art. 16
(1) Dieses Protokoll tritt am dreißigsten Tag nach Hinterlegung der zwölften Ratifikations-, Annahme-, Genehmigungs- oder Beitrittsurkunde in Kraft.
(2) Für jeden Staat, der dieses Protokoll nach Hinterlegung der zwölften Ratifikations-, Annahme-, Genehmigungs- oder Beitrittsurkunde ratifiziert, annimmt, genehmigt oder ihm beitritt, tritt es am dreißigsten Tag nach Hinterlegung der Ratifikations-, Annahme-, Genehmigungs- oder Beitrittsurkunde durch diesen Staat in Kraft.
ARTIKEL 17
Art. 17
(1) Dieses Protokoll bleibt bis zum Außerkrafttreten des Übereinkommens in Kraft.
(2) Jede Vertragspartei kann dieses Protokoll durch eine an den Generaldirektor der INTELSAT gerichtete schriftliche Notifikation kündigen. Die Kündigung wird sechs Monate nach ihrem Eingang beim Generaldirektor der INTELSAT wirksam.
(3) Der Austritt einer Vertragspartei aus der INTELSAT nach Artikel XVI des Übereinkommens bedeutet gleichzeitig die Kündigung dieses Protokolls durch den betreffenden Staat.
ARTIKEL 18
Art. 18
(1) Der Generaldirektor der INTELSAT notifiziert allen Staaten, die dieses Protokoll unterzeichnet haben oder ihm beigetreten sind, die Hinterlegung jeder Ratifikations-, Annahme-, Genehmigungs- oder Beitrittsurkunde, das Inkrafttreten des Protokolls und alle anderen Mitteilungen im Zusammenhang mit dem Protokoll.
(2) Sogleich nach Inkrafttreten dieses Protokolls läßt es der Generaldirektor der INTELSAT nach Artikel 102 der Satzung der Vereinten Nationen bei deren Sekretariat registrieren.
(3) Die Urschrift dieses Protokolls, dessen englischer, französischer und spanischer Wortlaut gleichermaßen authentisch ist, wird beim Generaldirektor der INTELSAT hinterlegt; dieser übermittelt den INTELSAT-Vertragsparteien beglaubigte Abschriften.
Zu Urkund dessen haben die unterzeichneten, von ihren Regierungen gehörig befugten Bevollmächtigten dieses Protokoll unterschrieben.
Geschehen zu Washington am 19. Mai 1978.