Der Beratende Ausschuß
a) kann Vorschläge zur Erleichterung oder Verbesserung der Anwendung des Übereinkommens machen;
b) kann in Übereinstimmung mit Artikel 21 Änderungen dieses Übereinkommens vorschlagen;
c) nimmt zu jeder vorgeschlagenen Änderung dieses Übereinkommens Stellung, die ihm nach Artikel 21 Absatz 3 unterbreitet wird;
d) kann auf Ersuchen einer Vertragspartei zu allen Fragen im Zusammenhang mit der Anwendung dieses Übereinkommens Stellung nehmen.
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