Jeder Vertragsstaat des Paktes, der Vertragspartei dieses Protokolls wird, anerkennt die Zuständigkeit des Ausschusses zur Entgegennahme und Prüfung von Mitteilungen seiner Jurisdiktion unterstehender Personen, die behaupten, Opfer einer Verletzung der in diesem Pakt anerkannten Rechte durch diesen Vertragsstaat zu sein. Der Ausschuß darf keine Mitteilung entgegennehmen, die einen Vertragsstaat des Paktes betrifft, der nicht Vertragspartei dieses Protokolls ist.
Keine Verweise gefunden
Rückverweise