BundesrechtInternationale VerträgeÜbereinkommen gegen Folter und andere grausame, unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder StrafeArt. 28

Art. 28

In Kraft seit 28. August 1987
Up-to-date

(1) Jeder Staat kann bei der Unterzeichnung oder der Ratifikation dieses Übereinkommens oder dem Beitritt zu diesem erklären, dass er die in Artikel 20 vorgesehene Zuständigkeit des Ausschusses nicht anerkennt.

(2) Jeder Vertragsstaat, der einen Vorbehalt nach Absatz 1 gemacht hat, kann diesen Vorbehalt jederzeit durch eine an den Generalsekretär der Vereinten Nationen gerichtete Notifikation zurücknehmen.

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