BundesrechtInternationale VerträgeÜbereinkommen gegen Folter und andere grausame, unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder StrafeArt. 26

Art. 26

In Kraft seit 28. August 1987
Up-to-date

Dieses Übereinkommen steht allen Staaten zum Beitritt offen. Der Beitritt erfolgt durch Hinterlegung einer Beitrittsurkunde beim Generalsekretär der Vereinten Nationen.

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