BundesrechtInternationale VerträgeInternationale Konferenz für die Unabhängigkeit von Namibia (UNO)Art. 3

Art. 3

In Kraft seit 01. Juli 1986
Up-to-date

1. Die Regierung wird Konferenzräumlichkeiten und Konferenzeinrichtungen im Kongreßzentrum Hofburg in dem für die Abhaltung der Konferenz nötigen Ausmaß kostenlos zur Verfügung stellen.

2. Die Konferenzräumlichkeiten werden den Vereinten Nationen während der gesamten Dauer der Konferenz sowie für jene zusätzlichen Zeiträume vor der Eröffnung und nach ihrem Abschluß zur Verfügung stehen, die vom Sekretariat der Vereinten Nationen in Beratung mit der Regierung zur Vorbereitung und zur Abwicklung aller mit der Konferenz zusammenhängenden Angelegenheiten für nötig erachtet werden.

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