BundesrechtInternationale VerträgeEntwicklungshilfe - technische Zusammenarbeit (Nicaragua)Art. 4

Art. 4

In Kraft seit 01. März 1986
Up-to-date

Die österreichischen Fachkräfte, die in Nikaragua Einsätze leisten, sind verpflichtet,

1. keine auf Gewinn gerichtete Tätigkeit außerhalb der Dienstleistungen, für die sie eingesetzt wurden, auszuüben;

2. die Gesetze Nikaraguas zu befolgen;

3. sich jeglicher Teilnahme an Aktivitäten politischer oder ähnlicher Art, die die inneren Angelegenheiten Nikaraguas betreffen, zu enthalten;

4. ihre Tätigkeit in Koordination mit der betreffenden nikaraguanischen Institution auszuüben;

5. Berichte über die geleisteten Tätigkeiten vorzulegen. Diese Berichte und die übrigen Einsatzbedingungen werden in den gesonderten Vereinbarungen gem. Art. 1 geregelt.

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