(1) Eine Spezialmission hat aus einem oder mehreren Vertretern des Entsendestaates zu bestehen, aus deren Reihen dieser einen Leiter ernennen kann. Sie kann ferner diplomatisches Personal, Verwaltungs- und technisches Personal sowie dienstliches Hauspersonal umfassen.
(2) Falls Mitglieder einer ständigen diplomatischen Mission oder konsularischen Vertretung im Empfangsstaat in eine Spezialmission eingegliedert werden, dann behalten sie zusätzlich zu den durch dieses Übereinkommen gewährten Privilegien und Immunitäten die Privilegien und Immunitäten, die ihnen als Mitglieder ihrer ständigen diplomatischen Mission oder konsularischen Vertretung zustehen.
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