Zwei oder mehrere Staaten können, sofern nach Artikel 2 die Zustimmung des betreffenden Staates eingeholt worden ist, zur gleichen Zeit je eine Spezialmission in einen anderen Staat entsenden, damit diese Missionen mit Genehmigung aller dieser Staaten zusammen eine Frage behandeln, die für sie alle von gemeinsamem Interesse ist.
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