Der Generalsekretär der Vereinten Nationen notifiziert allen Staaten, die einer der im Artikel 50 bezeichneten Kategorien angehören
a) die Unterzeichnungen dieses Übereinkommens und die Hinterlegung der Ratifikations- oder Beitrittsurkunden nach Artikeln 50, 51 und 52;
b) den Tag, an dem dieses Übereinkommen nach Artikel 53 in Kraft tritt.
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