BundesrechtInternationale VerträgeÜbereinkommen über SpezialmissionenArt. 52

Art. 52Beitritt

In Kraft seit 21. Juni 1985
Up-to-date

Dieses Übereinkommen liegt zum Beitritt für jeden Staat auf, der einer der im Artikel 50 bezeichneten Kategorien angehört. Die Beitrittsurkunden sind beim Generalsekretär der Vereinten Nationen zu hinterlegen.

Rückverweise

Keine Verweise gefunden