(1) Ist die Tätigkeit einer Spezialmission beendet, so achtet und schützt der Empfangsstaat die Räumlichkeiten der Spezialmission, solange sie für sie bestimmt sind, ebenso wie das Vermögen und die Archive der Spezialmission. Der Entsendestaat muß das Vermögen und die Archive innerhalb einer angemessenen Frist wegschaffen.
(2) Bestehen zwischen dem Entsendestaat und dem Empfangsstaat keine diplomatischen oder konsularischen Beziehungen oder werden sie abgebrochen und ist die Tätigkeit der Spezialmission beendet, so kann der Entsendestaat auch im Fall eines bewaffneten Konflikts einem dem Empfangsstaat genehmen dritten Staat die Obhut über das Vermögen und die Archive der Spezialmission übertragen.
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