(1) Auch im Fall eines bewaffneten Konflikts gewährt der Empfangsstaat Personen, die Privilegien und Immunitäten genießen und nicht seine Angehörigen sind, sowie ihren Familienmitgliedern, ungeachtet ihrer Staatsangehörigkeit, die erforderlichen Erleichterungen, um es ihnen zu ermöglichen, sein Hoheitsgebiet so bald wie möglich zu verlassen. Besonders stellt er ihnen im Bedarfsfall die benötigten Beförderungsmittel für sie selbst und ihre Vermögensgegenstände zur Verfügung.
(2) Der Empfangsstaat gewährt dem Entsendestaat die erforderlichen Erleichterungen für den Abtransport der Archive der Spezialmission aus dem Hoheitsgebiet des Empfangsstaates.
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