(1) Stirbt ein Mitglied der Spezialmission oder ein dieses begleitendes Familienmitglied und war der Verstorbene weder Angehöriger des Empfangsstaates noch in demselben ständig ansässig, so hat der Empfangsstaat die Ausfuhr des beweglichen Vermögens des Verstorbenen zu gestatten, mit Ausnahme von im Inland erworbenen Vermögensgegenständen, deren Ausfuhr zum Zeitpunkt des Todesfalles verboten war.
(2) Von beweglichem Vermögen, das sich nur deshalb im Empfangsstaat befindet, weil sich der Verstorbene als Mitglied der Spezialmission oder als Familienmitglied eines solchen in diesem Staat aufhielt, dürfen keine Erbschaftssteuern erhoben werden.
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