(1) Reist ein Vertreter des Entsendestaates in der Spezialmission oder ein Mitglied ihres diplomatischen Personals, um seine Tätigkeit aufzunehmen oder in den Entsendestaat zurückzukehren, durch das Hoheitsgebiet eines dritten Staates oder befindet er sich dort, so hat ihm dieser Staat Unverletzlichkeit und alle sonstigen, für seine sichere Durchreise oder Rückkehr erforderlichen Immunitäten zu gewähren. Das gleiche gilt für Familienmitglieder, denen Privilegien und Immunitäten zustehen und die eine in diesem Absatz bezeichnete Person begleiten, ohne Rücksicht darauf, ob sie mit ihr zusammen reisen oder die Reise allein machen, um sich zu ihr zu begeben, oder in ihren Heimatstaat zurückzukehren.
(2) Unter den Voraussetzungen des Absatzes 1 dürfen dritte Staaten auch die Durchreise von Mitgliedern des Verwaltungs- und technischen Personals oder des dienstlichen Hauspersonals der Spezialmission oder von deren Familienmitgliedern durch ihr Hoheitsgebiet nicht behindern.
(3) Dritte Staaten haben in bezug auf die amtliche Korrespondenz und sonstige amtliche Mitteilungen im Durchgangsverkehr, einschließlich verschlüsselter Nachrichten, die gleiche Freiheit und den gleichen Schutz zu gewähren, die der Empfangsstaat nach diesem Übereinkommen zu gewähren verpflichtet ist. Den Kurieren und dem Kuriergepäck der Spezialmission im Durchgangsverkehr haben sie vorbehaltlich des Absatzes 4 die gleiche Unverletzlichkeit und den gleichen Schutz zu gewähren, die der Empfangsstaat nach diesem Übereinkommen zu gewähren verpflichtet ist.
(4) Der dritte Staat ist nur dann gehalten, seine Verpflichtungen in bezug auf die im Absatz 1, 2 und 3 bezeichneten Personen einzuhalten, wenn er von der Durchreise dieser Personen als Mitglieder der Spezialmission, Familienmitglieder oder Kuriere entweder im Rahmen des Antrags auf Gewährung eines Visums oder mittels einer Notifikation im voraus in Kenntnis gesetzt worden ist und keinen Einwand dagegen erhoben hat.
(5) Die Verpflichtungen dritter Staaten auf Grund der Absätze 1, 2 und 3 gelten gegenüber den in diesen Absätzen bezeichneten Personen sowie in bezug auf amtliche Mitteilungen und das Kuriergepäck der Spezialmission auch dann, wenn das Hoheitsgebiet des dritten Staates infolge höherer Gewalt benützt wird.
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