(1) Der Entsendestaat kann auf die Immunität von der Gerichtsbarkeit, die seinen Vertretern in der Spezialmission, den Mitgliedern ihres diplomatischen Personals und nach Maßgabe der Artikel 36 bis 40 anderen Personen zusteht, verzichten.
(2) Der Verzicht muß stets ausdrücklich erklärt werden.
(3) Strengt eine der im Absatz 1 bezeichneten Person ein Gerichtsverfahren an, so kann sie sich in bezug auf eine Widerklage, die mit der Hauptklage in unmittelbarem Zusammenhang steht, nicht auf die Immunität von der Gerichtsbarkeit berufen.
(4) Der Verzicht auf die Immunität von der Gerichtsbarkeit in einem Zivil- oder Verwaltungsgerichtsverfahren gilt nicht als Verzicht auf die Immunität von der Urteilsvollstreckung; hiefür ist ein besonderer Verzicht erforderlich.
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