(1) Soweit der Empfangsstaat nicht zusätzliche Privilegien und Immunitäten gewährt, genießen die Vertreter des Entsendestaates in der Spezialmission und die Mitglieder ihres diplomatischen Personals, die Angehörige des Empfangsstaates oder in demselben ständig ansässig sind, lediglich Immunität von der Gerichtsbarkeit sowie Unverletzlichkeit in bezug auf ihre in Ausübung ihrer dienstlichen Tätigkeit vorgenommenen Amtshandlungen.
(2) Anderen Mitgliedern der Spezialmission und privatem Personal, die Angehörige des Empfangsstaates oder in demselben ständig ansässig sind, stehen Privilegien und Immunitäten nur in dem ihnen vom Empfangsstaat gewährten Umfang zu. Der Empfangsstaat darf jedoch seine Hoheitsgewalt über diese Personen nur so ausüben, daß er die Spezialmission bei der Wahrnehmung ihrer Aufgaben nicht ungebührlich behindert.
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