Art. 4 Entsendung derselben Spezialmission in zwei oder mehrere Staaten — Übereinkommen über Spezialmissionen
Rückverweise
Ein Staat, der dieselbe Spezialmission in zwei oder mehrere Staaten zu entsenden wünscht, hat dies jedem Empfangsstaat bei Einholung seiner Zustimmung mitzuteilen.
Rückverweise
Keine Verweise gefunden