BundesrechtInternationale VerträgeÜbereinkommen über SpezialmissionenArt. 4

Art. 4Entsendung derselben Spezialmission in zwei oder mehrere Staaten

In Kraft seit 21. Juni 1985
Up-to-date

Ein Staat, der dieselbe Spezialmission in zwei oder mehrere Staaten zu entsenden wünscht, hat dies jedem Empfangsstaat bei Einholung seiner Zustimmung mitzuteilen.

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