(1) Vorbehaltlich des Absatzes 3 sind Vertreter des Entsendestaates in der Spezialmission und Mitglieder ihres diplomatischen Personals in bezug auf ihre für den Entsendestaat geleisteten Dienste von den im Empfangsstaat geltenden Vorschriften über soziale Sicherheit befreit.
(2) Die im Absatz 1 vorgesehene Befreiung gilt auch für Personen, die ausschließlich in einem privaten Beschäftigungsverhältnis zu einem Vertreter des Entsendestaates in der Spezialmission oder einem Mitglied ihres diplomatischen Personals stehen, sofern diese Beschäftigten
a) weder Angehörige des Empfangsstaates noch in demselben ständig ansässig sind; und
b) den im Entsendestaat oder in einem dritten Staat geltenden Bestimmungen über soziale Sicherheit unterstehen.
(3) Beschäftigen Vertreter des Entsendestaates in der Spezialmission und Mitglieder ihres diplomatischen Personals Personen, auf die die im Absatz 2 vorgesehene Befreiung nicht anzuwenden ist, so haben sie die Vorschriften über soziale Sicherheit zu beachten, die im Empfangsstaat für Arbeitgeber gelten.
(4) Die in den Absätzen 1 und 2 vorgesehene Befreiung schließt die freiwillige Beteiligung an dem System der sozialen Sicherheit des Empfangsstaates nicht aus, sofern dieser eine solche Beteiligung zuläßt.
(5) Dieser Artikel läßt bereits geschlossene zwei- oder mehrseitige Übereinkünfte über soziale Sicherheit unberührt und steht dem künftigen Abschluß von Übereinkünften dieser Art nicht entgegen.
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