(1) Die Vertreter des Entsendestaates in der Spezialmission und die Mitglieder ihres diplomatischen Personals genießen Immunität von der Strafgerichtsbarkeit des Empfangsstaates.
(2) Ferner steht ihnen Immunität auch von der Zivil- und Verwaltungsgerichtsbarkeit des Empfangsstaates zu; ausgenommen hievon sind folgende Fälle:
a) dingliche Klagen in bezug auf privates, im Hoheitsgebiet des Empfangsstaates gelegenes unbewegliches Vermögen, es sei denn, daß die betreffende Person dieses im Auftrag des Entsendestaates für die Zwecke der Mission innehat;
b) Klagen in Nachlaßsachen, in denen die betreffende Person als Testamentsvollstrecker, Verwalter, Erbe oder Vermächtnisnehmer in privater Eigenschaft und nicht als Vertreter des Entsendestaates beteiligt ist;
c) Klagen im Zusammenhang mit einem freien Beruf oder einer gewerblichen Tätigkeit, die die betreffende Person im Empfangsstaat neben seiner amtlichen Tätigkeit ausübt;
d) Klagen auf Schadenersatz wegen eines Unfalles, den ein Fahrzeug verursacht hat, das von der betreffenden Person außerhalb der amtlichen Tätigkeit benützt worden ist.
(3) Die Vertreter des Entsendestaates in der Spezialmission und die Mitglieder ihres diplomatischen Personals sind nicht verpflichtet, als Zeugen auszusagen.
(4) Gegen einen Vertreter des Entsendestaates in der Spezialmission oder ein Mitglied ihres diplomatischen Personals dürfen Vollstreckungsmaßnahmen nur in den im Absatz 2 Buchstaben a, b, c und d vorgesehenen Fällen und nur unter der Voraussetzung getroffen werden, daß sie durchführbar sind, ohne die Unverletzlichkeit seiner Person oder seiner Unterkunft zu beeinträchtigen.
(5) Die Immunität der Vertreter des Entsendestaates in der Spezialmission und der Mitglieder ihres diplomatischen Personals von der Gerichtsbarkeit des Empfangsstaates befreit sie nicht von der Gerichtsbarkeit des Entsendestaates.
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