(1) Der Empfangsstaat gestattet und schützt den freien Verkehr der Spezialmission für alle amtlichen Zwecke. Die Spezialmission kann sich im Verkehr mit der Regierung des Entsendestaates, seinen diplomatischen Missionen, seinen konsularischen Vertretungen und seinen anderen Spezialmissionen oder mit Abteilungen derselben Mission, wo immer sie sich befinden, aller geeigneten Mittel, einschließlich Kuriere und verschlüsselter Nachrichten, bedienen. Das Errichten und das Betreiben einer Funksendeanlage ist der Spezialmission jedoch nur mit Zustimmung des Empfangsstaates gestattet.
(2) Die amtliche Korrespondenz der Spezialmission ist unverletzlich. Als „amtliche Korrespondenz“ gilt die gesamte Korrespondenz, die die Spezialmission und ihre Aufgaben betrifft.
(3) Die Spezialmission verwendet, soweit durchführbar, die Nachrichtenübermittlungseinrichtungen der ständigen diplomatischen Mission des Entsendestaates einschließlich des Kuriergepäcks und des Kuriers.
(4) Das Kuriergepäck der Spezialmission darf weder geöffnet noch zurückgehalten werden.
(5) Die Gepäckstücke, die das Kuriergepäck der Spezialmission bilden, müssen äußerlich sichtbar als solches gekennzeichnet sein; sie dürfen nur für den amtlichen Gebrauch der Spezialmission bestimmte Schriftstücke oder Gegenstände enthalten.
(6) Der Kurier der Spezialmission muß ein amtliches Schriftstück mit sich führen, aus dem seine Stellung und die Anzahl der Gepäckstücke ersichtlich sind, die das Kuriergepäck bilden; er ist vom Empfangsstaat bei der Wahrnehmung seiner Aufgaben zu schützen. Er genießt persönliche Unverletzlichkeit und unterliegt keiner Festnahme oder Haft irgendwelcher Art.
(7) Der Entsendestaat oder die Spezialmission kann Kuriere der Spezialmission ad hoc ernennen. Auch in diesen Fällen gilt Absatz 6, doch finden die darin erwähnten Immunitäten keine Anwendung mehr, sobald der ad hoc ernannte Kurier das ihm anvertraute Kuriergepäck der Spezialmission dem Empfänger ausgehändigt hat.
(8) Das Kuriergepäck der Spezialmission kann dem Kapitän eines Schiffes oder eines gewerblichen Luftfahrzeuges anvertraut werden, dessen Bestimmungsort ein zugelassener Einreisehafen bzw. -flugplatz ist. Der Kapitän muß ein amtliches Schriftstück mit sich führen, aus dem die Anzahl der Gepäckstücke ersichtlich ist, die das Kuriergepäck bilden; er gilt jedoch nicht als Kurier der Spezialmission. Die Spezialmission kann auf Grund einer Vereinbarung mit den zuständigen Stellen eines ihrer Mitglieder entsenden, um das Kuriergepäck unmittelbar und ungehindert vom Kapitän des Schiffes oder Luftfahrzeuges entgegenzunehmen.
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