BundesrechtInternationale VerträgeÜbereinkommen über SpezialmissionenArt. 27

Art. 27Bewegungsfreiheit

In Kraft seit 21. Juni 1985
Up-to-date

Vorbehaltlich seiner Gesetze und Rechtsvorschriften über Zonen, deren Betreten aus Gründen der nationalen Sicherheit verboten oder geregelt ist, hat der Empfangsstaat allen Mitgliedern der Spezialmission die Bewegungs- und Reisefreiheit in seinem Hoheitsgebiet zu gewährleisten, die für die Wahrnehmung der Aufgaben der Spezialmission notwendig ist.

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