(1) Die Räumlichkeiten, in denen die Spezialmission gemäß diesem Übereinkommen Aufenthalt nimmt, sind unverletzlich. Vertreter des Empfangsstaates dürfen diese Räumlichkeiten nur mit Zustimmung des Leiters der Spezialmission oder gegebenenfalls mit der des im Empfangsstaat beglaubigten Chefs der ständigen diplomatischen Mission des Entsendestaates betreten. Das Vorliegen einer solchen Zustimmung darf bei Feuer oder einem anderen Unglück, das die öffentliche Sicherheit schwer gefährdet, vermutet werden, jedoch nur dann, wenn es nicht möglich war, die ausdrückliche Zustimmung des Leiters der Spezialmission oder gegebenenfalls des Chefs der ständigen Mission einzuholen.
(2) Der Empfangsstaat hat die besondere Pflicht, alle geeigneten Maßnahmen zu treffen, um die Räumlichkeiten der Spezialmission vor jedem Eindringen und jeder Beschädigung zu schützen und um zu verhindern, daß der Friede der Mission gestört oder ihre Würde beeinträchtigt wird.
(3) Die Räumlichkeiten der Spezialmission, ihre Einrichtung, sonstige bei der Tätigkeit der Spezialmission benützte Gegenstände sowie ihre Beförderungsmittel genießen Immunität von jeder Durchsuchung, Beschlagnahme, Pfändung oder Vollstreckung.
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